Im österreichischen Rechtssystem gibt es den Begriff „Regelungsverfügung“ nicht als feststehenden Rechtsbegriff, wie er beispielsweise im deutschen Recht bekannt ist. Allerdings gibt es in Österreich ähnliche Instrumente und Mechanismen, die vergleichbare Zwecke erfüllen. Ein zentraler Begriff in diesem Zusammenhang ist die „einstweilige Verfügung“, die im Zivilverfahren Anwendung findet und durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt wird.
Eine einstweilige Verfügung wird gemäß den §§ 378 ff. ZPO erlassen und dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses oder der Sicherung eines Rechtsanspruchs, der ohne den raschen gerichtlichen Schutz gefährdet wäre. Diese Verfügung wird vor dem Hauptverfahren erlassen und hat das Ziel, einen Zustand aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, der die Durchsetzung des endgültigen Urteils ermöglicht oder erleichtert.
Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm durch die Verzögerung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein unwiederbringlicher, wesentlicher Nachteil droht. Es muss auch dargelegt werden, dass der zu sichernde Anspruch oder das zu regelnde Rechtsverhältnis tatsächlich besteht bzw. plausibel erscheint. Die Entscheidung über den Antrag auf eine einstweilige Verfügung fällt das Gericht, wobei es eine Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien vornimmt.
Ein Beispiel für die Anwendung einer einstweiligen Verfügung im österreichischen Recht könnte ein Fall sein, in dem es um den vorübergehenden Schutz eines Urheberrechts oder um den Erhalt des Status quo in einer Mietstreitigkeit geht. Durch eine solche Verfügung wird sichergestellt, dass keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden, bevor ein abschließendes Urteil im Hauptverfahren ergeht.
Zusammenfassend ist die einstweilige Verfügung in Österreich ein wichtiges Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, das eine ähnliche Funktion erfüllt wie die Regelungsverfügung im deutschen Recht, auch wenn sie nicht exakt dasselbe ist und unter einem anderen Namen auftritt.