Im österreichischen Recht handelt es sich bei der „Sicherungsverfügung“ um eine Maßnahme im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie ist Teil des vorläufigen Rechtsschutzes und findet sich vor allem im Zivilprozessrecht, wobei sie zur Sicherung eines bestehenden oder künftig zu erwartenden Anspruchs dient, der ohne diese Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gemäß § 379 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Sicherungsverfügung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt werden. Die Sicherungsverfügung wird erlassen, um den Fortgang eines Hauptsacheverfahrens abzusichern. Voraussetzung dafür ist typischerweise, dass der Anspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht werden kann und die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung besteht.
Die Sicherungsverfügung ist ein flexibles Instrument und kann sich auf alle Arten von Sicherungen beziehen, etwa auf die Sicherstellung von beweglichen Sachen, die Verhinderung von Änderungen an bestehenden Situationen oder andere Maßnahmen, die zur Sicherung eines Anspruchs erforderlich sind. Ein wichtiger Punkt im Zusammenhang mit der Sicherungsverfügung ist, dass sie grundsätzlich keine abschließende Entscheidung darstellt, sondern lediglich den Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache sichern soll. Daher muss auch die sogenannte „Gefahr im Verzug“ bestehen, d.h., es darf nicht möglich sein, die Sicherung in einem regulären Verfahren ohne erhebliche Nachteile abzuwarten.
Die Sicherungsverfügung wird vom zuständigen Gericht auf Antrag erlassen. Die Entscheidung über den Erlass einer Sicherungsverfügung wird auf Basis schriftlicher Unterlagen getroffen, wobei eine persönliche Anhörung der Parteien nur bedingt vorgesehen ist. Kommt das Gericht dem Antrag auf Erlass der Sicherungsverfügung nach, so ist der Antragsgegner an die festgelegte Anordnung gebunden, bis über die Hauptsache entschieden ist oder die Sicherungsverfügung aufgehoben wird.
Zusammengefasst dient die Sicherungsverfügung in Österreich dazu, Rechtspositionen temporär durchsetzbar zu machen oder abzusichern, sodass nachträgliche Nachteile für den Antragsteller abgewendet werden können, und das jeweilige Hauptsacheverfahren nicht gefährdet wird. Sie wird also vorbeugend zur Sicherung einer rechtlichen Stellung eingesetzt, ehe die eigentliche gerichtliche Entscheidung fällt.